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title: "§ 6a RückAbzinsV — Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/r_ckabzinsv/6a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/r_ckabzinsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 6a RückAbzinsV — Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen

Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsendstände.

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— Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/r_ckabzinsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
