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title: "§ 23 QFUV — Mündliche Ergänzungsprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/qfuv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/qfuv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 23 QFUV — Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Die Aufgabe in der mündlichen Ergänzungsprüfung muss aus dem Prüfungsbereich stammen, in dem die mit weniger als 50 Punkten bewertete Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.

(3) Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei wird die Bewertung der Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet.

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— Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/qfuv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
