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title: "§ 13 QFUV — Prüfungsbereiche der Prüfungsteile"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/qfuv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/qfuv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 13 QFUV — Prüfungsbereiche der Prüfungsteile

(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.



„Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ nach § 14,

2.



„Prüf- und Messtechnik“ nach § 15.

(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.



„Interpretieren technischer Dokumente“ nach § 16,

2.



„Planen von Prüfprozessen“ nach § 17,

3.



„Durchführen von Prüfprozessen“ nach § 18,

4.



„Dokumentieren von Prüfergebnissen“ nach § 19,

5.



„Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ nach § 20.

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— Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/qfuv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
