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title: "§ 1 QFUV — Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/qfuv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/qfuv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 QFUV — Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung

(1) Durch den Erwerb des Umschulungsabschlusses nach dieser Verordnung wird die auf die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit abzielende berufliche Handlungsfähigkeit im Bereich der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätswesens nachgewiesen.

(2) Die Teilnahme an der Umschulung (§ 2) und die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung (§ 8) führen zum Umschulungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik“ oder „Geprüfte Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik“.

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— Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/qfuv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
