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title: "§ 22 QEWV — Inhalt der Berichtsplichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/qewv/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/qewv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 22 QEWV — Inhalt der Berichtsplichten

(1) Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden.

(2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde.

(3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben:

1.



die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Vertragsstrafen und

2.



die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten bestimmbaren Vertragsstrafen.

(4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes.

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— Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/qewv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
