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title: "§ 23 PWMAusbV — Inhalt der Zusatzqualifikation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pwmausbv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pwmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 23 PWMAusbV — Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann während der Berufsausbildung die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Messer schmieden vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pwmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
