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title: "§ 19a PublG — Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/publg/19a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/publg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 19a PublG — Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5 oder als Mitglied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 7 Satz 6 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,

1.



eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2.



eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

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— Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/publg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
