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title: "§ 10 PublG — Nichtigkeit des Jahresabschlusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/publg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/publg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 10 PublG — Nichtigkeit des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluß ist nichtig, wenn er

1.



nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist oder

2.



von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind.Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister sechs Monate verstrichen sind. § 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.

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— Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/publg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
