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title: "§ 7 PUAG — Stellvertretender Vorsitz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/puag/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/puag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 7 PUAG — Stellvertretender Vorsitz

(1) Der Untersuchungsausschuss bestimmt nach den Vereinbarungen im Ältestenrat ein Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz; dieses Mitglied muss einer anderen Fraktion als der oder die Vorsitzende angehören.

(2) Der oder die stellvertretende Vorsitzende besitzt alle Rechte und Pflichten des oder der abwesenden Vorsitzenden.

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— Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/puag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
