---
title: "§ 35 PUAG — Kosten und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/puag/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/puag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 35 PUAG — Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund.

(2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(3) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.

---

— Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/puag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
