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title: "§ 3 PUAG — Gegenstand der Untersuchung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/puag/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/puag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3 PUAG — Gegenstand der Untersuchung

Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/puag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
