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title: "§ 1 PTBBGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ptbbgebv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ptbbgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 PTBBGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.



Mess- und Eichgesetz,

2.



Mess- und Eichverordnung,

3.



Gewerbeordnung,

4.



Spielverordnung,

5.



Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,

6.



Beschussgesetz,

7.



Beschussverordnung,

8.



Waffengesetz,

9.



Fertigpackungsverordnung und

10.



Verordnung über Heizkostenabrechnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

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— Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ptbbgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
