---
title: "§ 60 PTAG — Weiterführung einer begonnenen Ausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ptag/60"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ptag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 60 PTAG — Weiterführung einer begonnenen Ausbildung

Wer vor dem 1. Januar 2023 eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten begonnen hat, schließt diese Ausbildung nach den bis dahin geltenden Vorschriften ab. Bei erfolgreichem Abschluss erfüllt die Ausbildung die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1.

---

— Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ptag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
