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title: "§ 39 PTAG — Eignungsprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ptag/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ptag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 39 PTAG — Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die wesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der antragstellenden Person festgestellt worden sind.

(2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

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— Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ptag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
