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title: "§ 33 PTAG — Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ptag/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ptag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 33 PTAG — Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten, wenn

1.



sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist gegenüber der in Abschnitt 3 und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 geregelten Ausbildung oder

2.



wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von lebenslangem Lernen ausgeglichen werden.

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— Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ptag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
