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title: "§ 1 PsychThV — Ausbildungsstätten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/psychthv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psychthv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 PsychThV — Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die andere Einrichtungen im Sinne des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sind.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt wird.

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— Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psychthv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
