Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker
- Ausfertigungsdatum:
- 26.02.1986
- Fundstelle:
- BGBl I 1986, 324
- Stand:
- 20260506174739
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.