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title: "§ 70 PStV — Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pstv/70"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 70 PStV — Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen

(1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.

(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.

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— Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
