---
title: "§ 23 PStV — Namensangabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pstv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 23 PStV — Namensangabe

(1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen.

(2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen.

(3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden.

(4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 entsprechend.

---

— Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
