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title: "§ 18 PStV — Hinweise"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pstv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 18 PStV — Hinweise

(1) In den Personenstandsregistern ist auf Registereinträge in anderen Personenstandsregistern mit der Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Personenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt eines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname anzugeben.

(2) Einer elektronischen Signatur und einer Nummerierung bedarf es nicht.

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— Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
