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title: "§ 1 PStV — Standesamt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pstv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 PStV — Standesamt

(1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.

(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.

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— Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
