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title: "§ 29 PStTG — Anwendungsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/psttg/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 29 PStTG — Anwendungsbestimmungen

Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. § 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. § 9 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 12 sind erstmals für Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.

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— Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
