---
title: "§ 17 PStTG — Erhebung meldepflichtiger Informationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/psttg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 17 PStTG — Erhebung meldepflichtiger Informationen

(1) Für jeden Anbieter, der eine natürliche Person, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber

1.



Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zu erheben und

2.



die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5 zu bestimmen.

(2) Für jeden Anbieter, der ein Rechtsträger, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber

1.



Informationen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 zu erheben und

2.



die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 5 zu bestimmen.

(3) Für jeden Anbieter, der kein freigestellter Anbieter ist und eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbringt, haben meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 oder 2 Informationen nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 und 6 zu erheben.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die folgenden Informationen zu erheben:

1.



nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 und 5, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, diese Informationen dem Anbieter nicht ausstellt und

2.



nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, die Erhebung dieser Informationen nicht verlangt.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6 nur zu erheben, soweit der jeweilige Anbieter über diese verfügt.

---

— Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
