---
title: "§ 61 PStG — Allgemeine Vorschriften für die Benutzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pstg/61"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 61 PStG — Allgemeine Vorschriften für die Benutzung

(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.

(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.

---

— Personenstandsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
