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title: "§ 48 PStG — Berichtigung auf Anordnung des Gerichts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pstg/48"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 48 PStG — Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

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— Personenstandsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
