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title: "§ 18 PStG — Anzeige"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pstg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 18 PStG — Anzeige

(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

1.



von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

2.



von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.

(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.

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— Personenstandsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
