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title: "§ 12a PStG — Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pstg/12a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 12a PStG — Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. § 12 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

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— Personenstandsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
