---
title: "§ 9 PSA-DG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/psa-dg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psa-dg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
---

# § 9 PSA-DG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 6, 11, 13, 17 oder 18 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

---

— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psa-dg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
