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title: "§ 5 PSA-DG — Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/psa-dg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psa-dg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 5 PSA-DG — Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA

Die Unterrichtung über die Feststellung, dass konforme PSA ein Risiko für die Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/425 richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psa-dg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
