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title: "§ 3 PSA-DG — Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/psa-dg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psa-dg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 3 PSA-DG — Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA

Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 bei Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psa-dg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
