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title: "§ 8 ProstStatV — Auskunftspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/proststatv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/proststatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 8 ProstStatV — Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.

(2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.

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— Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/proststatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
