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title: "§ 1 ProstAV — Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/prostav/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prostav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 ProstAV — Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift

(1) Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Prostituiertenschutzgesetzes) hat die anmeldepflichtige Person neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu machen.

(2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige Person auch Angaben zu machen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustellanschrift zu erreichen ist.

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— Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prostav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
