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title: "§ 9 ProMechG — Überprüfungsgesuch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/promechg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/promechg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 9 ProMechG — Überprüfungsgesuch

Die zuständige Behörde kann, soweit die Voraussetzungen der Nummer 41 des Abschnitts G oder der Nummer 65 des Abschnitts J der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vorliegen, ein Überprüfungsgesuch beim Exekutivrat einreichen. Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

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— Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/promechg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
