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title: "§ 15 ProMechG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/promechg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/promechg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 15 ProMechG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3

1.



im Überwachungsbericht oder im Validierungsbericht oder

2.



im Verifizierungsbericht eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/promechg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
