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title: "§ 12a ProdSG2011V 6 — Anwendung der Notfallverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/prodsg2011v_6/12a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_6/index.html"
updated: "2026-07-01T04:30:39+00:00"
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# § 12a ProdSG2011V 6 — Anwendung der Notfallverfahren

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn

1.



die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf einen Behälter erlassen hat, für den diese Verordnung anzuwenden ist, und

2.



der Behälter nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 12d Absatz 3 bleibt unberührt.

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— Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_6/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
