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title: "§ 21 12. ProdSV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/prodsg2011v_12/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_12/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 21 12. ProdSV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr bringt,

2.



entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist,

3.



entgegen § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,

4.



entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5.



entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine Betriebsanleitung beigefügt ist,

6.



entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird, oder

7.



entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 5 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 eine technische Unterlage, die EU-Konformitätserklärung oder eine Zulassung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

2.



entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

3.



entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.

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— Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_12/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
