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title: "§ 13 12. ProdSV — Einführer oder Händler als Hersteller"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/prodsg2011v_12/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_12/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 13 12. ProdSV — Einführer oder Händler als Hersteller

Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er

1.



ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

2.



ein bereits in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

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— Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_12/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
