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title: "§ 17 ProdHaftG — Erlaß von Rechtsverordnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/prodhaftg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 17 ProdHaftG — Erlaß von Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beträge der §§ 10 und 11 zu ändern oder das Außerkrafttreten des § 10 anzuordnen, wenn und soweit dies zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Artikel 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte erforderlich ist.

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— Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
