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title: "§ 6 ProdGewStatG — Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/prodgewstatg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prodgewstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 6 ProdGewStatG — Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung

Die Erhebungen erfassen

A.



monatlich

bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1 100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen

1.



die tätigen Personen,

2.



die Arbeitsstunden,

3.



die Lohn- und Gehaltsummen;der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B.



jährlich

I.



bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

1.



die Investitionen,

2.



den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II.



bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1.



für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

a)



die tätigen Personen,

b)



die Arbeitsstunden,

c)



die Lohn- und Gehaltsummen,

d)



den Umsatz,

e)



die selbst erstellten Anlagen,

f)



die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

g)



den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

h)



die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

2.



für die Unternehmen

a)



den Material- und Wareneingang,

b)



die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

c)



die Umsatzsteuer,

d)



die Subventionen,

e)



die Abgabe von Wasser,

f)



den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

3.



für die fachlichen Unternehmensteile

a)



die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

b)



die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;

III.



bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.

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— Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prodgewstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
