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title: "§ 5 ProdGewStatG — Erhebungen bei Unternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/prodgewstatg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prodgewstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 5 ProdGewStatG — Erhebungen bei Unternehmen

Die Erhebungen erfassen jährlich

I.



bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes

1.



die tätigen Personen,

2.



die Lohn- und Gehaltssummen,

3.



den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,

4.



die Investitionen,

5.



den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

II.



bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes

1.



die tätigen Personen,

2.



den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,

3.



die selbst erstellten Anlagen,

4.



die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

5.



den Material- und Wareneingang,

6.



die Kosten nach Kostenarten,

7.



die Umsatzsteuer,

8.



die Subventionen;

bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.

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— Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prodgewstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
