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title: "§ 4 PrLagerhBeihV — Gewährung der Beihilfe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/prlagerhbeihv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prlagerhbeihv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 4 PrLagerhBeihV — Gewährung der Beihilfe

(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

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— Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prlagerhbeihv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
