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title: "§ 2 PrfgZFortbAUTV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/prfgzfortbautv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prfgzfortbautv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 2 PrfgZFortbAUTV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

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— Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prfgzfortbautv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
