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title: "§ 7c PreisStatG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/preisstatg/7c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/preisstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 7c PreisStatG

Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.

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— Gesetz über die Preisstatistik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/preisstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
