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title: "§ 4 PreisStatG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/preisstatg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/preisstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 4 PreisStatG

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.

(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 22 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

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— Gesetz über die Preisstatistik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/preisstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
