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title: "§ 2 PreisStatG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/preisstatg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/preisstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 2 PreisStatG

Die Statistik erstreckt sich auf

1.



Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,

2.



Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,

3.



Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,

4.



Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,

5.



Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.

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— Gesetz über die Preisstatistik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/preisstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
