---
title: "Nr 38 PreisLS — Abschreibungsbetrag und Bewertungsgrundsatz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/preisls/nr-38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/preisls/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# Nr 38 PreisLS — Abschreibungsbetrag und Bewertungsgrundsatz

Der Abschreibungsbetrag für Anlagegüter ist unabhängig von den Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz zu verrechnen. Er ergibt sich durch Teilung des Anschaffungspreises oder der Herstellkosten durch die Gesamtnutzung. Die mit der Errichtung und Ingangsetzung verbundenen Kosten rechnen zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten.

---

— Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/preisls/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
