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title: "§ 5 PreisG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/preisg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/preisg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 5 PreisG

(1) § 3 gilt auch für den Erlaß von Ausführungsanordnungen.

(2) Der Direktor für Wirtschaft kann den Erlaß von Ausführungsanordnungen den obersten Landesbehörden übertragen.

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— Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/preisg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
