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title: "§ 4 PreisG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/preisg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/preisg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 4 PreisG

Der Direktor für Wirtschaft kann Anordnungen oder Verfügungen aufheben, die eine oberste Landesbehörde nach § 2 Abs. 2b erlassen hat. Er kann der obersten Landesbehörde bindende Weisungen erteilen. § 3 gilt entsprechend.

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— Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/preisg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
