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title: "§ 8 PrüVOFortkfmBf — Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pr_vofortkfmbf/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_vofortkfmbf/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 8 PrüVOFortkfmBf — Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen“

Im Wahlpflichthandlungsbereich „Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, kundenorientiert und bedarfsgerecht beraten und Arbeitsergebnisse strukturiert präsentieren zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.



Beratungsgespräche auch unter Einbindung EDV-gestützter Kommunikations- und Präsentationstechniken bedarfsgerecht führen,

2.



Beschwerden zur Verbesserung der Kundenbeziehungen nutzen,

3.



sich und das Unternehmen präsentieren.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_vofortkfmbf/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
