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title: "§ 3 PrüVOFortkfmBf — Gliederung der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pr_vofortkfmbf/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_vofortkfmbf/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3 PrüVOFortkfmBf — Gliederung der Prüfung

(1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Die zu prüfende Person teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit.

(2) Handlungsbereiche sind:

1.



Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen,

2.



Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten und

3.



Unternehmensführungsstrategien entwickeln.

(3) Wahlpflichthandlungsbereiche sind:

1.



Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen,

2.



Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen,

3.



Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen und

4.



Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_vofortkfmbf/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
